Leitlinien zur Förderung durch die "Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland"

Beschlossen durch den Stiftungsvorstand der "Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland" am 13. November 2024

1. Förderzweck

  1. Die Förderung der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Baudenkmäler in Deutschland soll insbesondere dazu dienen, Vorhaben zur baulichen Erhaltung sowie zur Wiedergewinnung und Erweiterung der Nutzbarkeit von Kirchen im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihrer Gliedkirchen und deren Kirchengemeinden zu unterstützen. Die Stiftung bekennt sich im Sinne der Nachhaltigkeit zu einer besonderen Verantwortung für den verstärkten Klimaschutz und die Bewahrung der Schöpfung.
  2. Die Förderung soll in der Regel neben und ergänzend zu staatlicher Denkmalförderung erfolgen. Die Förderung kann zur Einwerbung von Fremdmitteln dienen, soweit erforderliche kirchliche Eigenmittel den Kirchengemeinden nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

2. Gegenstand der Förderung

  1. Gefördert werden Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung kirchlicher Baudenkmäler.
  2. Vorrangig sind förderfähig substanzerhaltende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen an Dach und Fach (an Dächern, Dach- und Glockenstühlen, Außenwänden und Gewölben) sowie bauliche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Nutzbarkeit im Innenraum.
  3. Förderfähig sind auch Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen bei kirchlichen Baudenkmälern, die eine Nutzungspartnerschaft mit anderen Trägern eingegangen sind, sofern die kirchliche Nutzung des Gebäudes gewährleistet ist.
  4. Im Zusammenhang mit einer nachweislichen Nutzungserweiterung ist auch der Einbau von einfachen Sanitäreinrichtungen und Küchen sowie die Herstellung von Barrierefreiheit förderfähig.
  5. Maßnahmen mit Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsaspekte von Klimaschutz und Klimaanpassung gilt ein besonderes Interesse. Daher kann in begründeten Fällen auch der Einbau von klimaschonenden Heizungs-, Klimatisierungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen gefördert werden.
  6. In Ausnahmefällen kann die Sicherung bedeutender Ausstattungsstücke und Wandmalereien gefördert werden.
  7. Förderfähig sind auch Planungsleistungen der Planungsphasen 3 bis 9 HOAI sowie erforderliche Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen, soweit diese im Zusammenhang mit der Fördermaßnahme stehen.
  8. Die Stiftung erwartet bei einer Förderung eine angemessene Berücksichtigung des Natur- und Artenschutzes.
  9. Bei der Förderung können nicht berücksichtigt werden:
    • Erwerb von Gebäuden, beweglichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen
    • Bewirtschaftungskosten
    • neue künstlerische Gestaltungen
    • neue Beleuchtungskörper und -anlagen
    • neue Glocken- und Läuteanlagen
    • Uhren und Uhrenwerke

3. Empfänger der Förderung

Kirchengemeinden der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und denen gleichgestellte kirchliche Träger und Einrichtungen sind Empfänger der Förderung durch die Stiftung.

4. Fördervoraussetzungen

  1. Voraussetzungen für die Förderung sind
    • der Gemeindebezug zum Förderobjekt
    • die Gewährleistung der regelmäßigen kirchlichen Nutzung des Förderobjektes
    • nachweisbar hohes bürgerschaftliches Engagement für die Erhaltung der Kirche
    • das Unvermögen der Kirchengemeinde, die Finanzierung der notwendigen Maßnahmen mit Eigenmitteln zu realisieren
    • die Eigenbeteiligung der Kirchengemeinde an der Finanzierung der beantragten Fördermaßnahme in angemessener Höhe
    • die Begleitung der Fördermaßnahme durch kirchliche Baudienststellen sowie durch qualifizierte Planungsbüros, Restauratoren bzw. Denkmalpfleger
    • die Berücksichtigung von klima- und umweltfreundlichen Verfahrensweisen und Baustoffen
    • die Verpflichtung der geförderten Kirchengemeinde, für die Dauer von mindestens fünf Jahren dem Verein zur Förderung der Stiftung KiBa e. V. beizutreten
  2. Von der Förderung ausgeschlossen sind
    • Anträge zu förderfähigen Maßnahmen unter 15.000 Euro
    • Rückwirkende Förderung für bereits vor der Beantragung begonnene Leistungen
  3. Ein Vorzeitbeginn kann auf Antrag zugelassen werden

5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Fördermittel sind zweckgebunden für die beantragten Maßnahmen zu verwenden. Sie sind nicht übertragbar. Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbare Anteilfinanzierung. Über den Förderumfang wird in jedem Einzelfall entschieden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

6. Verfahren

  1. Förderungen werden nur unter Nutzung des Online-Antragsverfahrens einschließlich aller darin geforderten Anlagen gewährt. Dem Online-Antrag ist ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit dem Stiftungsbüro vorgeschaltet.
  2. Antragsschluss für eine Förderung im folgenden Jahr ist der 30. Juni. Über die eingegangenen Förderanträge berät der Vergabeausschuss der Stiftung unter beratender Beteiligung der Regionalbeauftragten und schlägt dem Stiftungsvorstand Förderprojekte und Förderbeträge zur Beschlussfassung vor.
  3. Bewilligungsstelle ist der Stiftungsvorstand mit Sitz in 30419 Hannover, Herrenhäuser Straße 12.
  4. Der Bewilligungsstelle ist spätestens ein Jahr nach Ausreichung der Fördermittel ein Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel vorzulegen. Der Verwendungsnachweis muss umfassen:
    • einen Prüfvermerk der zuständigen Rechnungsprüfungseinrichtung der Landeskirche über die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel
    • einen Sachbericht (einschließlich Fotos)

    Der Verwendungsnachweis muss online erstellt werden. Die nötigen Zugangsdaten erhält die Gemeinde nach Abruf der Fördermittel im Stiftungsbüro.

  5. In den folgenden sieben Jahren nach Vertragsabschluss ist der Fördernehmer verpflichtet, das Stiftungsbüro unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn im Hinblick auf die geförderte Kirche folgende Absichten bestehen:
    • Veräußerung oder
    • der teilweise oder vollständige Abbruch oder
    • grundsätzliche Nutzungsänderung

    Die Stiftung behält sich vor, bei Umsetzung einer der drei o.g. Punkte von dem Fördervertrag zurückzutreten, was mit der Rückzahlung der Fördermittel einhergehen kann.

  6. Verstößt der Empfänger der Förderung gegen die genannten und dem Entscheid des Stiftungsvorstandes auf Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen, kann der Fördervertrag zurückgezogen werden. Das schließt die Rückforderung zwischenzeitlich ausgezahlter Fördermittel ein.

Hilfreiche Informationen